Unsere Satzung
Satzung
§ 1
Der Verein „Dasein“ mit Sitz in Oldenburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den
Namen „Dasein e.V.“ tragen.
Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und die Förderung der
Erziehung und der Volksbildung.
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
- ambulante Hilfe für todkranke und sterbende Menschen, um ein bewusstes Sterben
in Würde zu ermöglichen. In die Betreuung und Begleitung eines sterbenden
Menschen sind Angehörige und Freunde – gegebenenfalls über dessen Tod hinaus –
einbezogen
- Projektwochen an Grundschulen, in denen die Schüler behutsam an die Themen
Sterben, Tod und Trauer herangeführt werden
- Projettage an weiterführenden Schulen, in denen sich die Schüler mit den Themen
Sterben, Tod und Trauer auseinandersetzen
- Begleitung für Gruppen, die von einem Trauerfall betroffen sind (zu diesen Gruppen
zählen u.a. Kindergärten, Schulen, Vereine)
- Aufklärung für Erwachsene durch Auseinandersetzung mit den Themen Sterben, Tod
und Trauer
- unterstützende Hilfe beim Umgang mit Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Daneben ist Zweck des Vereins auch die Beschaffung von Mitteln für zur Unterstützung
hilfsbedürftiger Personen i. S .d. § 53 AO und die Förderung der Erziehung und der
Volksbildung durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts.
Dieser Zweck wird verwirklicht dadurch, dass der Verein Mittel an andere steuerbegünstigte
Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung der
vorgenannte Zwecke weiterleitet.
Unsere Arbeit ist geprägt von den Grundgedanken der Hospizbewegung.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, welche die Ziele des Vereins
unterstützen.
Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein, der in schriftlicher Form zu stellen ist,
entscheidet der Vorstand.
Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt und wird zum 01. März eines Jahres fällig.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt des Mitgliedes, Ausschluss des Mitgliedes oder Tod des Mitgliedes.
Der Austritt des Mitgliedes ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch
schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn:
- das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder
- mit seinem Mitgliedsbeitrag mehr als 6 Monate im Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat.
Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören.
§ 6
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung.
§ 7
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem Schriftführer und
- dem Kassenwart.
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§ 8
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Termin
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung kann auch auf
elektronischem Weg erfolgen.
Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Jedes Mitglied kann bis zu 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
Die Protokolle über die Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein für das Kinderhospiz Sternenbrücke e.V. in Hamburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.